Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein Gesetz, das Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsverstöße melden, vor Repressalien schützen soll. Das Gesetz verpflichtet Betriebe ab 50 Angestellten, einen internen Meldekanal einzurichten, über den  Hinweisgeber Missstände melden können. Ziel des Gesetztes ist, dafür Sorge zu tragen, Rechtsverstöße aufzudecken, zu verfolgen und zu unterbinden sowie Personen, die Hinweise geben vor Repressalien zu schützen.

Hier finden Sie den Leitfaden sowie das Meldeformular „FB2344 Meldung eines Hinweis gemäß HinSchG“ zum Download als PDF-Dateien.

Wer darf laut Gesetz Hinweise abgeben? 

Das Gesetz gilt für

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • geringfügig Beschäftigte
  • Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeiten
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde
  • Personen, die sich im Bewerbungsprozess befinden
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat

Welche Verstöße fallen unter das HinSchG?

Alle Verstöße, die unter § 2 HinSchG fallen:

  • Strafbewehrte
  • Bußgeldbewehrte, soweit die verletzte Vorschrift Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Schutz der Rechte von Beschäftigten o. Vertretungsorganen dient
  • gegen steuerrechtliche Normen
  • Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Bitte beachten Sie, dass Ihnen neben dieser internen Meldestelle grundsätzlich auch externe Hinweisgeberstellen (z.B. Bundesamtes für Justiz) zur Verfügung stehen. Diese Meldestellen sind dem Leitfaden zum HinSchG zu entnehmen.

Kontakt zur internen Meldestelle

Die interne Meldestelle wird von Alexa Terek besetzt, vertreten wird Frau Terek von Denise Finlay.

  • Telefonisch an 02452 969 122
  • Hauspost an Gabi Birk, Richard-Wagner-Str. 5, 52525 Heinsberg
  • persönliche Vorsprache oder Online-Gespräch nach Terminvereinbarung